Zuwendungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile
Spenden: Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Zustiftungen zu Lebzeiten: Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der o.g. Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zustiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Höhe von 1 Mio. Euro (gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgaben-abzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.
Erbeinsetzung/ Vermächtnis: Ihre Zustiftung wird per Testament oder Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Ein Stiftungsrat wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Zustiftung durch Erben: Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.
***Spenden hilft kurzfristig - stiften dauerhaft***