Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
- des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 3. „Baugebiet östlich der Bahnlinie“- 3. Tektur mit Grünordnungsplan für das Gebiet zwischen Festungsstraße und Kersbacher Weg
- Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan
Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Schnaittach hat in der Sitzung vom 20.02.2025 die 11. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3; 3. Tektur „Baugebiet östlich der Bahnlinie“ mit Grünordnungsplan für das Gebiet zwischen Festungsstraße und Kersbacher Weg im Parallelverfahren gemäß § 8 BauGB beschlossen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1544, 1544/4, 1544/5, 1548/11, 1548/12, 1548/13 sowie Teilflächen der Fl.Nr. 1525 und 1531/3 der Gemarkung Schnaittach.
Der gebilligte und zur Auslegung bestimmte Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 3; 3. „Baugebiet östlich der Bahnlinie“ mit Grünordnungsplan sowie die 11. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan mit Begründungen in der Fassung vom 20.02.2025, ausgearbeitet durch das „Architekturbüro Hergenröder“ aus Nürnberg, liegen im Rathaus des Marktes Schnaittach, Marktplatz 1 in 91220 Schnaittach im Obergeschoss während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit
vom 31. März bis 05. Mai 2025
öffentlich aus.
Die Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage des Marktes Schnaittach unter www.schnaittach.de/bauleitplanverfahren einsehbar.
Die Öffentlichkeit hat dabei Gelegenheit, sich während der üblichen Öffnungszeiten über die Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern.
Während der o. g. Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben. Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt (siehe gesonderte Mustervorlage).
Schnaittach, 21.03.2025
Pitterlein
Erster Bürgermeister